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Nimmt man die Urteile zum Umgangsrecht der meisten Familiengerichte in Deutschland zur Kenntnis, so koppeln sie sich von dem Rechtsempfinden der Bevölkerung, hier von Elternteilen und Großeltern, mehr und mehr ab! Eigentlich müßten die Familienrichter zur Kenntnis nehmen, dass sich die Gesellschaft weiterentwickelt und verändert.

Sie solten daher den Mut aufbringen, die gesetzlichen Vorgaben auszufüllen, wie es die Politik fordert. Stattdessen rufen sie aber bequem nach klareren gesetzlichen Bestimmungen und nutzen

nicht ihre Entscheidungsmöglichkeiten (IB 5/2016)!

 

Für ein Recht von Kindern auf einen Umgang mit der g e s a m t e n Familie
und eine klare Kindeswohl-Begriffsbestimmung im § 1685 BGB
Bundesinitiative Großeltern (BIGE)



Das Recht auf die gesamte Familie für Kinder ist ein Grundrecht und dient daher dem Kindeswohl! Unsere Kinder in Deutschland haben ein Umgangsrecht mit der Familie gemäß der UN-Kinderrechtskonvention, die bei uns in Deutschland zwar umgesetzt wurde, jedoch keine allgemeine Anwendung durch die Familiengerichte findet. Das muß sich ändern!

Die jetzige Umgangsregelung in § 1685 BGB erfüllt nicht die Forderung des Gesetzgebers aus dem Jahr 1998. Das Umgangsrecht auf FAMILIE muß auch besser die Großeltern einschließen. Das forderte auch der Ausschuß „Kinderkommission“ des Deutschen Bundestages mit seiner Drucksache 17/14 vom 8.2.2012. Dort heißt es u.a., „die Kinderkommission fordert eine bessere Abstimmung, Austausch und Kooperation aller an Familiensachen beteiligten Stellen und Behörden, mahnt in Bezug auf das Umgangsrecht von Großeltern eine verbesserte Anwendungspraxis des geltenden Rechts an.“

Während Familienrichter beklagen, dass das Gesetz für einen einzuräumenden Umgang im § 1685 BGB „nicht mehr hergibt“, teilt das Bundesjustizministerium in Berlin mit, dass die Familienrichter die vom Gesetzgeber geschaffenen Rahmenbedingungen des § 1685 BGB selbst ausfüllen müßten! Und dieses wird in der Praxis einfach nicht ausreichend angewendet. Dabei geht es um das Wohl von Kindern und Enkelkindern. In einer Fernsehsendung MonaLisa war die Rede von 4 Millionen Trennungskindern in Deutschland mit einem jährlichen Zuwachs von 200.000 Kindern. Bereits im ersten Trennungsjahr sollen demnach rd. 40 % den Kontakt zu einem Elternteil und dadurch vielfach auch zu den Großeltern verlieren.

 

Wegweisend kann ein Urteil des OLG Köln unter Az: 4 WF 4/04 sein, was da lautet:

 

„Für die Erziehung des Kindes ist es von Bedeutung, dass das Kind nicht alleine auf
die Kernfamilie Vater-Mutter-Geschwister beschränkt wird. Vielmehr fördert es die
geistig-seelische Entwicklung des Kindes insgesamt, wenn es Umgang mit möglichst
vielen Personen der Familie pflegt, insbesondere auch mit den Großeltern.“


Bitten Sie die Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises schriftlich, sich für eine Umsetzung der obigen Empfehlungen der Kinderkommission zu verwenden und dabei das Urteil des OLG Köln mit einzubeziehen!