Umgangsrecht
Väteraufbruch für Kinder e. V.: Kindeswohl und Umgangsrecht
Das Familienministerium hält Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ selbst nach Verurteilung durch das Verwaltungsgericht Berlin zurück
Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union vom 31.05.2018
Der Begriff „Umgangsrecht“ umfasst das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern
Die Bundesinitiative Großeltern von Trennung und Scheidung betroffener Kinder setzt für das Jahr 2017 als Schwerpunkt ihrer Arbeit das Thema Kinderrechte auf die Agenda.
Im deutschen Grundgesetz sind die Rechte der Kindeseltern verankert; nicht jedoch eigene Rechte der Kinder! Das soll sich ändern, nachdem insbesondere betroffene Elternteile ohne Sorge- und Umgangsrecht, Großeltern ohne dieses Umgangsrecht, aktive und ehemalige Familienrichter sowie Fachanwälte hiergegen interveniert haben. Wir, von Umgangsrechtsverweigerung nach Scheidung der Kindeseltern oder nach Familienzwist betroffene Großeltern, haben seit über einem Jahrzehnt ein eigenes Kinderrecht im Grundgesetz gefordert. Die Erwachsenen streiten sich nämlich über die Köpfe der Kinder hinweg ohne dass diese wirklich gefragt werden!
Wie könnte eine verbesserte Lösung des § 1685 BGB lauten?
§ 1685 (1) BGB lautet: Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf den Umgang mit dem Kind, wenn dieser (Umgang) dem Wohl des Kindes dient.
Der Kindeswohlbegriff ist zur Worthülse verkommen. Eine klare Definition gibt es nicht, hat sich auch nicht durch die Rechtsprechung herausgebildet, wie manche meinen.
Familiengerichte koppeln sich vom Rechtsempfinden ab
Nimmt man die Urteile zum Umgangsrecht der meisten Familiengerichte in Deutschland zur Kenntnis, so koppeln sie sich von dem Rechtsempfinden der Bevölkerung, hier von Elternteilen und Großeltern, mehr und mehr ab! Eigentlich müßten die Familienrichter zur Kenntnis nehmen, dass sich die Gesellschaft weiterentwickelt und verändert.
Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln, nach § 1685 , Kanzlei Poppe
Gut verfasst von der Kanzlei Poppe: Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln, nach § 1685