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§ 1685 (1) BGB lautet: Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf den Umgang mit dem Kind, wenn dieser (Umgang) dem Wohl des Kindes dient.

Der Kindeswohlbegriff ist zur Worthülse verkommen. Eine klare Definition gibt es nicht, hat sich auch nicht durch die Rechtsprechung herausgebildet, wie manche meinen.

In den Verfahren vor den Familiengerichten macht man es sich einfach, das Umgangsrecht mit dem Hinweis zu verweigern, dass ein Umgang nicht dem Kindeswohl dient, wenn es zwischen Kindeseltern und Großeltern Konflikte gibt. Dann wird allzuleicht ein Loyalitätskonflikt für die Kinder ohne ernsthafte Prüfung gesehen.

 

 Ein renomierter Familienrichter a.D. hat vorgeschlagen, den Begriff „Kindeswohl“ durch die Wörter „den Interessen des Kindes dient “ zu ersetzen. Es sei ein Anspruch des Enkelkindes, angstfrei JA zu den Großeltern sagen zu dürfen und zu ihnen regelmäßig und ausreichend Kontakt zu haben. Daher laute ein Vorschlag:


„Die Interessen des Kindes sind dann gewährleistet (Kindeswohl), wenn das Enkelkind durch niemand gehindert wird, Zugang zu den Großeltern zu haben.“

 

Die Großeltern sind die Wurzeln des Enkelkindes. Sie machen seine Identität aus. Nach dem BGB sind Eltern und Kinder verpflichtet, sich gegenseitig zu helfen und vorbildhaft zu verhalten. Sind diese Beziehungen notleidend, entspricht dieses nicht dem Kindeswohl. Sie dürfen nicht die seelische Entwicklung des Kindes gefährden (Strafrecht) und man müsse alles mit den Augen des Kindes sehen, so der Familienrichter a.D.

 

Wenn sich die Kindeseltern oder ein Kindeselternteil auch unter Hinweis auf das alleinige durch das Grundgesetz ausgesprochene Elternrecht um eine friedliche Konfliktauflösung und Elternverantwortung nicht bemühen, muß der Gesetzgeber sie in die Pflicht nehmen, wozu die §§ 1666, 1666a BGB und § 171 StGB heranzu ziehen sind. Eine Verweigerungshaltung der Kindeseltern oder eines Kindeselternteils löst das Elternrecht des Grundgesetzes auf!


Eine weitere Alternativ-Möglichkeit wäre die Einführung des Begriffs

 

„Regelfall“

 

zum § 1685 (1) BGB, wie es z.B. die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit dem Doppelresidenzmodell praktizieren will. Damit wäre das Umgangsrecht der Regelfall!

 

Auch eine Beweislast-Umkehr, die bereits in anderen EU-Ländern praktiziert wird, wäre eine hilfreiche Lösung. Dort müssen die Kindeseltern oder ein Kindeselternteil nachweisen, dass der Umgang zwischen ihren Kindern und den Großeltern nicht kindeswohldienlich ist. Gegebenenfalls muß in Deutschland das vorrangige Elternrecht des Grundgesetzes dazu eingeschränkt werden!

 

September 2017

SHG „Enkel brauchen ihre Großeltern“
bei KISS/Paritätischer Friesland, Varel