Eine interessante Aussage, der auch eine interessante und wegweisende (noch nicht rechtskräftige) Gerichtsentscheidung zugrunde liegt. Der Kindsmutter wurde darin die Alleinsorge entzogen und auf die Eltern gemeinsam übertragen.
Von RA Tobias Blümig* wurde uns hierzu folgender zugehöriger Sachverhalt geschildert:
"Während die einstweilige Anordnung des BVerfG vom 21.07.2010 nun bald 2 Jahre alt wird, konnte sich der Gesetzgeber noch zu keiner gültigen Gesetzesfassung durchringen.
Bis dahin ist weiterhin wegen teilweiser Verfassungswidrigkeit der § 1626 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Antrag eines Elternteils die Elternteils die elterliche Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Nachdem zahlreiche Alleinerziehende im Hinblick auf diese Entscheidung zum Teil in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern und Verfahrenspflegern sich (außergerichtlich) zu Gunsten des gemeinsamen Sorgerechtes entscheiden konnten, war die gerichtliche Entscheidung weiterhin unsicher und der Antrag des Kindsvaters wurde zumeist wegen mangelnder Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit (der Kindsmutter) abgelehnt (AG Freiburg in FamRZ 2011, 1658ff; OLG Rostock FamRZ 2011, 1660 ff. KG FamRZ 2011, 1661 ff. 1663 ff.).Im Juli 2011 entzog das AG Karlsruhe der Mutter die alleinige Sorge und übertrug einen Großteil der Sorge auf die nicht verheiraten Eltern (4 F 415/10 rk. = FF 2011,466 ff.).
Nunmehr entschied auch das Familiengericht Pankow/Weißensee umfassend zu Gunsten des Kindsvaters.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt lebten die Eltern einige Jahre in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, die Trennung lag erst ein paar Jahre zurück. Der Kindsvater hat seit der Geburt eine gute Beziehung zum Kind mit häufigen und längeren Umgangskontakten.
In Abweichung von der Entscheidung des AG Karlsruhe stand dem Kindsvater dazumal jedoch das gemeinsame Sorgerecht aufgrund anzuwendenden ausländischen Rechts zu, welches er mit dem Umzug der Familie nach Deutschland allerdings verlor.
Nach der Trennung möchte die Kindsmutter die Alleinsorge behalten, da die Kommunikation mit dem Kindsvater gestört sei und im Übrigen diverser Unterschiede in der Kultur und Mentalität der Beteiligten bestehen, die in Bezug auf die Erziehung des gemeinsamen Kindes unüberbrückbare Hürden darstellen. Der Kindsvater beantragt die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Auslassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dem das Gericht vollumfänglich nachkommt.Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass der Prüfungsmaßstab des BVErfG einerseits sicherstellen soll, dass Belange des Kindes maßgebliche Berücksichtigung finden, andererseits aber auch die Zugangsvoraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. Denn es sei ausreichend, wenn die gemeinsame elterliche Sorge im Einklang mit dem Kindeswohl steht.
Die Feststellung einer gegenüber der Alleinsorge der Mutter besseren Kindeswohldienlichkeit ist nicht erforderlich. Wie die Mutter muss sich der Vater die elterliche Sorge nicht verdienen oder von dem anderen Elternteil zugebilligt bekommen, sondern sie liegt originär im Elternrecht und eine gemeinsame Sorge ist lediglich dann nicht zu begründen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge voraussichtlich mit Nachteilen für das Kind verbunden wäre, welche die Vorteile einer gemeinsamen elterlichen Sorge überwiegen. (…)Das Gericht führt weiter aus: Positiv für das Kind wirkt sich aus, dass durch die gemeinsame elterliche Sorge statt der Alleinsorge der Mutter vielfach bei den Vätern die Bereitschaft Verantwortung für das Kind zu übernehmen gestärkt und das Gefühl einer ungerechten Benachteiligung vermieden wird."
*Tobias Blüming, Rechtsanwalt & Mediator, im Hause
Gülpen & Garay, Rechtsanwälte - Abogados
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