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Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN – Kinderrechts-konvention (KRK) vom 20. November 1989 wurde am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und trat am 10. Juli 1992 für Deutschland in Kraft. Dieses Abkommen der Vereinten Nationen hat in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben.

Kinder sollen umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden.

In den 54 Artikeln der Kinderrechtskonvention werden Kindern umfassende

  • Schutz,
  • Förderungs-, und
  • Beteiligungsrechte zuerkannt und erklärt.
  • Sie bilden durch diese drei Säulen das ‚Gebäude‘ der Kinderrechte.

Dabei wird unterschieden in die

  1. Grundrechte von Kindern auf:

    - Essen und Trinken
    - gewaltfreie Erziehung
    - körperliche Unversehrtheit
    - Bildung und Freizeit
    - Freie Meinung
    - Schutz, Liebe und Zuwendung
    - Würde, Förderung und Beteiligung
    - Recht auf Eltern und Gesundheit und das Diskriminierungsverbot.

  2. Grundbedürfnisse von Kindern:

    - Das Bedürfnis nach beständigen liebevollen Beziehungen
    - Das Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit und Regulation
    - Das Bedürfnis nach individuellen Erfahrungen
    Das Bedürfnis nach Grenzen und Strukturen
    Das Bedürfnis nach stabilen, unterstützenden Gemeinschaften und Kultureller Kontinuität
    Das Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft

Diese Grundbedürfnisse sind im Zusammenhang zu sehen und in ihrer Wirkung voneinander abhängig.

In Artikel 24 werden die Grundrechte der EU wie folgt festgehalten:

  1. Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem R eifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
  2. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen, muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden.
  3. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Dabei ist das sogenannte ‚Kindeswohl‘ vermutlich der am meisten strapazierte und zugleich am heftigsten umstrittene Begriff, wenn es darum geht, Entscheidungen für Kinder und mit Kindern zu treffen und zu begründen.

  1. Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen.
  2. Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln.
  3. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang sowohl mit beiden Elternteilen als auch mit anderen Personen , zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (…und dem Wohle des Kindes dient).

Aber auch der von einem Kind geäußerte Wille darf von entscheidungsbefugten Erwachsenen nicht ignoriert werden. Kinder haben ein Recht darauf, aktiv nach ihrem Wohlergehen zu streben. Allerdings gibt der Rechtsstatus der Minderjährigkeit Erwachsenen die Möglichkeit, eine (vollständige) Umsetzung des Kindeswillens in die Praxis unter Berufung auf sein objektives Wohl zu verhindern.
Dabei sollte folgendes bedacht werden:

  • Es gibt kein Wohl gegen den Willen des Kindes, wenn dieser … auf förderliche Bedingungen zurückgeht.
  • Kinder sind Grundrechteträger. Sie sind als „Experten für ihr Leben“ an ihren Entscheidungen zu beteiligen.
  • Eingriffe in die familiäre Bande zur Verbesserung des Kindeswohls sind nicht zulässig. Grenze ist dessen Gefährdung, die es zu verhindern gilt (Wächteramt).